Gute Nachrichten für Erwerbstätige: Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Verordnungsänderung in Kraft, die es erlaubt, Beitragslücken in der Säule 3a nachträglich zu schliessen. Diese Neuerung ermöglicht es, im Nachhinein für ein bestimmtes Jahr Beiträge in die gebundene Vorsorge Säule 3a einzuzahlen und dadurch steuerliche Vorteile zu nutzen. Wichtig zu beachten: Beitragslücken, die vor dem Jahr 2025 entstanden sind, können nicht mehr nachträglich geschlossen werden.

Wichtige Eckpunkte und Bedingungen

  1. Einmaliger Einkauf pro Jahr auf Antrag: Es darf nur einmalig pro Jahr für eine Beitragslücke nachgezahlt werden. Es ist nicht zulässig, für ein bestimmtes Jahr über mehrere Jahre hinweg in Teilbeträgen nachzuzahlen.

  2. AHV-pflichtiges Einkommen erforderlich: Ein nachträglicher Einkauf ist nur dann möglich, wenn in dem Jahr, für das die Nachzahlung erfolgen soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielt wurde. Zusätzlich muss im Jahr der Nachzahlung ebenfalls ein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegen.

  3. Maximalbetrag für das laufende Jahr erforderlich: Um eine Beitragslücke zu schliessen, muss der Maximalbetrag des laufenden Jahres vollständig einbezahlt werden. Das bedeutet: Möchten Sie 2026 einen Betrag für das Jahr 2025 nachzahlen, müssen Sie zuerst den vollen Maximalbetrag für 2026 in die Säule 3a einzahlen.

  4. Keine Nachzahlung nach Bezug von Altersleistungen: Sobald Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen werden, ist eine nachträgliche Einzahlung nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Teilbetrag des 3a-Kontos vorbezogen wurde.

Begrenzung auf den «kleinen Abzug»

Diese Anpassung bezieht sich ausschliesslich auf den „kleinen Abzug“ der Säule 3a, der für das Jahr 2025 auf CHF 7’258 begrenzt ist und sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständigerwerbende gilt.

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